Abflle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flssigen Farbresten bestehen, drfen unter den Vorschriften der UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082 befrdert werden. Zustzlich zu den Vorschriften fr die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II und fr die UN-Nummer 3082 drfen Abflle auch wie folgt verpackt und befrdert werden:

a) Die Abflle drfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. Die Zusammenpackung von Abfllen, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, und Abfllen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen.

b) Die Abflle drfen in flexiblen Gropackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein.

c) Die Prfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Gropackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 fr feste Stoffe mit den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II durchgefhrt werden.
Die Prfungen sind an Verpackungen und Gropackmitteln (IBC) durchzufhren, die mit einer reprsentativen Probe der Abflle versandfertig befllt sind.

d) Die Befrderung in loser Schttung in bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Containern ist zugelassen. Abflle, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, drfen mit Abfllen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, vermischt und in dasselbe Fahrzeug oder denselben Container verladen werden. Bei einer solchen gemischten Ladung ist der gesamte Inhalt der UN-Nummer 1263 zuzuordnen. Der Aufbau der Fahrzeuge oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden.

e) Wenn die Abflle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befrdert werden, muss dies gem Absatz 5.4.1.1.3.1 mit der (den) entsprechenden UN-Nummer(n) wie folgt im Befrderungspapier angegeben werden: 
"UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II, (D/E)";
"UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II, (D/E)";
"UN 3082 ABFALL UMWELTGEFHRDENDER STOFF, FLSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, III, (-)" oder
"UN 3082 ABFALL UMWELTGEFHRDENDER STOFF, FLSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, VG III, (-)".